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Art. 1 § 40l LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
15.11.2012 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 98/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 40l15.11.201231.12.2019 BGBl. I Nr. 98/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 40 l

Inkrafttretensdatum

15.11.2012BGBl. I Nr. 98/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

3. Kollektive Rechtsgestaltung

Kollektivvertrag

Paragraph 40 l,

  1. Absatz eins,Kollektivverträge im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber einerseits und der Dienstnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Durch Kollektivverträge können geregelt werden:
    1. Ziffer eins
      die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien;
    2. Ziffer 2
      die gegenseitigen aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Dienstgeber und der Dienstnehmer;
    3. Ziffer 3
      die Änderung kollektivvertraglicher Rechtsansprüche gemäß Ziffer 2, der aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Dienstnehmer;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer 4,;
    5. Ziffer 5
      Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Dienstnehmerschaft bei Durchführung von Maßnahmen gemäß Ziffer 4 und von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer 9,;
    6. Ziffer 6
      gemeinsame Einrichtungen der Kollektivvertragsparteien;
    7. Ziffer 7
      sonstige Angelegenheiten, deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
  4. Absatz 4,Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des Absatz 3, günstiger ist als der Kollektivvertrag, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012

Im RIS seit

14.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40142995